STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

Übersicht über die wichtigsten vorgesehenen Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung im Kanton Aargau. Nebst der Abschaffung der Statusgesellschaften, mit Holdingsprivileg oder Domizilgesellschaften. Zur Erhaltung der Standortattraktivität wurden verschiedene Massnahmen für die Kapitalgesellschaften getroffen.

  • Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis
    Die einfache Kapitalsteuer soll von 1.25‰ auf 0.75‰ gesenkt werden.
    Weiterhin gilt die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und die Entlastung der Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug, neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.
  • Reduktion Gewinnsteuersatz
    Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen ein attraktiver Kanton.
  • Teilbesteuerung von Dividenden
    Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10%, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit um 40% reduziert.
    Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50% in die Bemessungsbasis einbezogen.
  • Übergangsregelung und Step-up
    Die Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von vormaligen Statusgesellschaften wird während einer Periode von 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5% besteuert. Alternativ ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der kantonalen Regelungen der STAF-Vorlage am 1.Januar 2020 eine freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung der stillen Reserven über 10 Jahre möglich.
  • Forschung und Entwicklungskosten Zusatzabzug
    Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50% auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.
  • Patentbox
    Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen basieren, können mit einer Entlastung von 90% in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in die Patentbox werden frühere F&E-Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert einen sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu einer verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.
  • Abzug für Eigenfinanzierung
    Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18,2% möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung
  • Entlastungsbegrenzung
    Die Kantone müssen zwingend eine Begrenzung für die Entlastung aus sämtlichen STAF-Massnahmen einführen. Im Interesse der Standortattraktivität hat der Kanton Aargau diese Begrenzung bei 70% (=maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Dies bewirkt für die untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10% und für die obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1%.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

AiA Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

AiA Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Mit der Einführung des automatischen Informationsaustausches welches die Schweiz mit der Europäischen Union und weiteren Staaten eingegangen ist, liefert die Schweiz nicht nur Finanzdaten, sondern Sie erhält die im Gegenzug auch Finanzdaten von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Der Aia beginnt mit den meisten Staaten per 1.1.2019. Teilweise aber auch schon per 1.1.2018. Dies ist im Einzelfall abzuklären.

Was hat der automatische Informationsaustausch mit der straflosen Selbstanzeige zu tun?

Ganz einfach: Sind den Steuerbehörden einmal Daten über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögen zugekommen, ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Bis zum 31.12.2018 besteht also noch die Möglichkeit, die steuerliche Vergangenheit im Rahmen einer Selbstanzeige zu legalisieren, bevor die Finanzdaten durch den AiA in die Schweiz geliefert werden.

Was ist eine straflose Selbstanzeige?

Per 1. Januar 2010 trat die sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuheiten brachte:

  1. Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf die Bestrafung verzichtet.  – Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
  2. Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen. Es findet nur eine verkürzte Nachbesteuerung statt, wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat. Die Nachbesteuerung dieser Werte erfolgt seitdem nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.

Die Anzeige dient im Wesentlichen dazu, in der Vergangenheit nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte nachzudeklarieren, also nachzuversteuern, ohne ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren.

Was sind die Voraussetzungen für eine straflosen Selbstanzeige?

Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein. Sind den Steuerbehörden über den automatischen Informationsaustausch bereits Finanzdaten zugestellt worden, schliesst dies die straflose Selbstanzeige aus.

Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen.

Die steuerpflichtige Person muss sich zudem ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sehen die Behörden von einer Strafverfolgung ab. Wichtig ist ausserdem zu wissen: Sowohl natürliche und auch juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen etc.) können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Weshalb macht man eine Selbstanzeige?

Der Vorteil der straflosen Selbstanzeige besteht darin, dass keine Strafsteuern erhoben werden, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte. Es entfällt somit die Busse wegen Steuerhinterziehung.

Normalerweise beträgt die Busse bei einer Steuerhinterziehung den Betrag der einfachen Steuer (Unterbesteuerung) also 100%. Sie kann auch reduziert werden. Bei Fällen von schwerem Verschulden kann die Busse jedoch auch bis zum dreifachen Steuerbetrag erhöht werden.

Wann macht man eine Selbstanzeige als straflose Selbstanzeige (Zeitpunkt)?

Wir empfehlen, die Aufarbeitung der straflosen Selbstanzeige sofort anzugehen. Gerade mit Blick auf den automatischen Informationsaustausch macht es Sinn, die eigene steuerliche Situation zu hinterfragen und Fehler der Vergangenheit proaktiv anzugehen – im besten Fall schon vor dem 31.12.2018.