Indirekte Teilliquidation einfach erklärt.

Indirekte Teilliquidation einfach erklärt

Einführung

Veräussert eine natürliche Person seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile, so liegt in der Regel ein steuerfreier Kapitalgewinn, gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG vor. Wird der Kauf der Zielgesellschaft aber durch bestehende Mittel der Zielgesellschaft (mit-)finanziert und erfolgt infolgedessen eine Mittelausschüttung nach dem Kauf, so liegt eine indirekte Teilliquidation vor. Der steuerfreie Kapitalgewinn aus einer Veräusserung von Anteilen wird nachträglich in einen steuerbaren Vermögensertrag Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG umqualifiziert.

Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Jahr 2007 im Kreisschreiben Nr. 14 festgehalten dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation gegeben, wenn:

  • die Übertragung durch Verkauf erfolgt;
  • die Veräusserung eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Zielgesellschaft) betrifft;
  • der Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip);
  • die Ausschüttungen innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen;
  • es sich bei den Ausschüttungen um Substanzentnahmen handelt;
  • die ausgeschüttete Substanz bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, somit handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war;
  • der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen werden und diese nicht wieder zugeführt werden (Mitwirkung des Verkäufers). (Art. 20a Abs. 1 DBG)

Steuerfolgen beim Verkäufer

Die Besteuerung erfolgt nach dem Realisationsprinzip und wird deshalb derjenigen Steuerperiode zugerechnet, in welcher der Verkauf der qualifizierten Beteiligung erfolgt ist. Ein Nachsteuerverfahren ist im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Veranlagung notwendig. Besteuert wird dabei die kleinste der folgenden Grössen:

  • Verkaufserlös;
  • Ausschüttungsbetrag;
  • Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven;
  • Nicht betriebsnotwendige Substanz.

Verkaufserlös

Das Erfordernis des Verkaufs setzt eine entgeltliche Übertragung voraus, weshalb bspw. auch ein Tausch als Kombination von entgeltlichen Rechtsgeschäften erfasst ist.

Ausschüttungsbetrag

Als Ausschüttung gelten sowohl Dividenden, als auch verdeckte Gewinnausschüttungen und andere geldwerte Vorteile zugunsten des Käufers.

Handelsrechtlich ausschüttbare Reserven

Die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven bestimmen sich nach der letzten Bilanz vor dem Verkauf der Zielgesellschaft nach Abzug des Aktien- oder Stammkapitals sowie der gesetzlichen Reserven.

Nicht betriebsnotwendige Substanz

Die Qualifikation als nichtbetriebsnotwendige Substanz stellt auf den Stichtag des qualifizierenden Beteiligungsverkaufs ab und erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Untersucht werden dabei sowohl die Zielgesellschaft, als auch alle Gesellschaften die unter deren einheitlichen Leitung stehen.

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