Geldwerte Leistungen zwischen Unternehmung und deren nahestehenden Personen
Wenn eine Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und Ihren Nahestehenden nicht nach Drittpreisen respektive dem Drittvergleich durchgeführt werden, besteht das Risiko einer steuerlichen Aufrechnung als geldwerte Leistung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, dass ein geldwerter Vorteil bejaht werden kann (vgl. BGer Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020):
1) die leistende Kapitalgesellschaft erhält für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung (offensichtliches Missverhältnis);
2) Nahestehende Personen der Kapitalgesellschaft erlangen direkt oder indirekt einen Vorteil;
3) die Kapitalgesellschaft hätten diesen Vorteil an Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden (sog. «Drittvergleich») und
4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar war (dieses Kriterium wird vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem sog. «Drittvergleich» nicht standhält).
Sofern die Steuerbehörde aufgrund ihrer Erkenntnisse im Veranlagungsverfahren bei der Kapitalgesellschaft und/oder der natürlichen Personen (Organe, Nahestehende) das Vorliegen eines geldwerten Vorteils bejahen, führt dies zu folgenden Konsequenzen:
- Nachbelastung bei der Gewinnsteuer: Der steuerlich zu tief ausgewiesene Gewinn wird aufgerechnet.
- Verrechnungssteuer: Die nicht deklarierte Gewinnausschüttung unterliegt der Verrechnungssteuerpflicht von 35% und kann (meistens) nicht zurückgefordert werden.
- Einkommenssteuer beim Aktionär: Der geldwerte Vorteil wird als Vermögensertrag im Einkommen besteuert.
- Erhebung von Verzugszinsen auf den zu tief veranlagten Faktoren
- Je nach Sachverhalt, Busse bei der Gesellschaft und beim Aktionär
Weitere Sanktionen je nach Sachverhalt bleiben vorbehalten.
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