Steuern bei Scheidung oder Trennung
Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember. Bei Heirat im Verlauf des Jahres erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.
Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Steuerberechnungen erfolgen grundsätzlich auf Basis von Tarif A (Ausnahmen bei Kindern).
Kinderabzug
Der Kinderabzug wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet.
- Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr: 7’300 Franken (Steuerperiode 2023).
- Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr: 9’300 Franken (Steuerperiode 2023)
- Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: 11’400 Franken (Steuerperiode 2023)
Unter Ausbildung wird die berufliche Erstausbildung verstanden. Die Gewährung des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung ist möglich, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung vorliegen. Bei einem Unterbruch der beruflichen Ausbildung kann der Kinderabzug weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Unterbruch vorübergehend ist, z.B. infolge Militär, Zivildienst oder Zivilschutz. Bei der Weiterbildung eines volljährigen Kindes wird der Kinderabzug nicht gewährt.
Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je 3’250 Franken) beanspruchen. Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.
Unterhaltsbeiträge (Alimente)
Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sind erhaltene Unterhaltsbeiträge von der empfangenden Person zu versteuern.
Ebenso sind Unterhaltsbeiträge bis zum Ende jenes Monats zu versteuern, an welchem die Kinder 18 Jahre alt werden. Steuerpflichtig ist diejenige Person, welche das elterliche Sorgerecht innehat.
Aufgrund einer schriftlichen (gerichtlich oder amtlich genehmigten) Vereinbarung geleistete Unterhaltsbeiträge können von der leistenden Person steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn es sich um periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen handelt. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind dagegen nicht steuerwirksam.