Im Jahr 2017 erwarb ein Vater von seinem Sohn 20 Aktien zum Nominalwert von CHF 20’000, deren Verkehrswert rund CHF 6,8 Mio. betrug. Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte die erhebliche Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert als gemischte Schenkung und unterwarf sie der Schenkungssteuer, gestützt auf die Vermutung einer Schenkungsabsicht (animus donandi) bei Geschäften unter nahestehenden Personen. Der Vater berief sich demgegenüber auf eine im Jahr 2008 abgeschlossene Vorkaufsvereinbarung, wonach alle Aktionäre beim Austritt verpflichtet waren, ihre Aktien zum Nominalwert zu veräussern. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese aleatorische Nominalwert-Klausel für sämtliche Aktionäre gleichermassen galt und nicht speziell zugunsten der Söhne oder anderer Familienangehöriger ausgestaltet war. Unter diesen Umständen durfte aus der Familienbeziehung und dem Unterpreis allein keine Schenkungsabsicht abgeleitet werden; die Steuerbehörde hätte den animus donandi positiv nachweisen müssen. Weil ein solcher Nachweis fehlte und die Vorinstanz den Inhalt der Vorkaufsvereinbarung offensichtlich unzutreffend gewürdigt hatte, schützte das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters und verwarf die Besteuerung als gemischte Schenkung. (Quelle: BGE 9C_118/2025 vom 22.4.26). Gerne sind wir für Sie da.