Quellensteuer Tarif Neuerungen ab 1.1.2021

Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:


• Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).


• Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen. Als massgebender Kanton gilt:

  • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
  • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
  • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
  • Verwaltungsräte -> Kanton, in dem sich der Verwaltungssitz befindet.
    • Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende
    der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die
    Quellensteuer ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
    • Der Quellensteuercode D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
    • Einheitliche Tarifcodeanwendung.
    • Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
    • Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
    • Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner.