Bildung von pauschalen Wertschwankungsreserven
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Wertschwankungsreserven, die durch die Neutralisierung von Buchgewinnen auf börsenkotierten Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, etc.) gebildet werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Kernaussagen des Urteils
- Das Bundesgericht betont, dass es keinen politischen Willen gibt, solche Wertschwankungsreserven auf nationaler Ebene steuerlich anzuerkennen.
- Rückstellungen und Reserven sind nur steuerlich zulässig, wenn ein tatsächlich eingetretenes Risiko oder eine konkret drohende Verpflichtung besteht.
- Kursverluste, die als potenzielles Risiko lediglich möglich, aber noch nicht eingetreten sind, rechtfertigen keinen steuerlichen Abzug als Reserve.
- Die allgemeinen steuerlichen Grundregeln für Rückstellungen nach Art. 63 Abs. 1 DBG werden durch pauschale Wertschwankungsreserven bei Effektenportfolios nicht erfüllt.
- Es wurde aber anerkannt, dass einzelne Kantone für spezifische Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) ausdrücklich pauschale Wertschwankungsreserven steuerlich akzeptieren dürfen, sofern dies im kantonalen Recht festgelegt ist.
Konsequenzen für die Praxis
- Unternehmen AG können Wertschwankungsreserven nicht als Aufwand geltend machen und steuerlich abziehen, solange keine kantonale Spezialregel existiert.
- Nur tatsächlich eingetretene Kursverluste oder realisierte Abwertungen können steuermindernd berücksichtigt werden.
- Für generell unsichere oder zukünftige Kursrisiken sieht das Bundesrecht keinen Abzug vor, da diese im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (True & Fair View) ausreichend berücksichtigt werden und darüber hinaus keinen steuerlichen Spielraum eröffnen.