Nachsteuerverfahren infolge unvollständiger Vermögensdeklaration, Darlehen aus Erbteilung

(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024)

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei folgende Ausgangslage zu beurteilen: 2016 sei der Vater der Erblasserin verstorben. Sein Nachlass habe sich aus beweglichem Vermögen in der Höhe von CHF 1 437 067 sowie einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1 789 000 zusammengesetzt. Die Erblasserin, ihre Schwester sowie der Lebenspartner des Vaters hätten je einen Viertel des Nachlasses geerbt. Den verbleibenden Viertel hätten die Erblasserin und ihre Schwester je zur Hälfte geerbt, jedoch unter Vorbehalt eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniesungsgrechts des Lebenspartners. Die Erbansprüche des Lebenspartners sollten sich auf die Liegenschaft beziehen, um ihm einen weiteren Verbleib darin zu ermöglichen. Da der Lebenspartner jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die Erblasserin und ihre Schwester auszuzahlen, sei in einem Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 ein «Guthaben» der Erblasserin bzw. eine Schuld des Lebenspartners ihr gegenüber in der Höhe von CHF 500 000 vereinbart worden. Abgesichert sei das «Guthaben» durch einen Namen-Registerschuldbrief im 1. Rang auf der Liegenschaft gewesen. Die Fälligkeit der Forderung sei auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft oder auf den Zeitpunkt des Versterbens des Lebenspartners festgesetzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Qualifizierung der strittigen Forderung als Darlehen bestätigt und erwogen, dieses sei nicht Teil des Nachlasses des Vaters gewesen, sondern entstamme unmittelbar nach der Erbteilung aus dem Vermögen des Lebenspartners. Es hat weiter festgehalten, Teil des steuerbaren Vermögens bildeten auch private Darlehen. Entgegen der Ansicht der Erbinnen sei das Darlehen nicht aufschiebend bedingt gewesen. Der Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 habe keine aufschiebende Bedingung vorgesehen, weshalb die Erblasserin die betreffende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrags, am 9. September 2019, erworben habe. Die Erblasserin wäre daher gehalten gewesen, die Forderung in ihrem Wertschriftenverzeichnis in den Steuerjahren 2019 und 2020 zu deklarieren. Da sie dies nicht getan habe, sei die in Frage stehende Nachbesteuerung zu Recht erfolgt.