Säule 3a: Nachzahlungen ab 2026 möglich

Ab dem Steuerjahr 2026 können Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen fehlende Säule-3a-Beiträge rückwirkend nachholen – erstmals für Lücken ab dem Jahr 2025, innerhalb von maximal zehn Jahren.

Voraussetzungen für einen Einkauf

Voraussetzung ist, dass im Nachzahlungsjahr und im Jahr, für das nachgezahlt wird, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Zudem muss der ordentliche Jahresbeitrag des betreffenden Jahres vollständig einbezahlt worden sein.

Der jährliche Einkaufsbetrag ist auf den sogenannten «kleinen Beitrag» begrenzt – 2026 maximal CHF 7’258 – und kann zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag geleistet werden. Beide Beträge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Nicht möglich sind Nachzahlungen:

– für Jahre ohne Erwerbseinkommen
– für Zeiträume ohne Säule-3a-Berechtigung
– nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

Wichtig:

Pro Jahr dürfen die Nachzahlungen nicht höher sein als der gesetzliche Maximalbeitrag des jeweiligen Jahres.