Bezug von Säule 3a Kapital für die Firmengründung

Bezug von Säule 3a Kapital für die Firmengründung

Wer sich selbständig macht, hat die Möglichkeit auf sein Vorsorgevermögen der Säule 3a zurückzugreifen und eine Kapitalauszahlung zu verlangen. Hindernisse, Rahmenbedingungen und Fallstricke werden im nachfolgenden Beitrag thematisiert.

Einleitung: Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend

Bei einem Vorbezug von Säule-3a-Guthaben ist die Rechtsform des geplanten Unternehmens ausschlaggebend. Denn: Ein Vorbezug des Säule-3a-Guthabens ist nur bei der Gründung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft möglich. Wer hingegen eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründet, wird als Angestellter qualifiziert (und somit als ArbeitnehmerIn im AHV-rechtlichen Sinne) der jeweiligen Gesellschaft und ist folglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Dies bedeutet, dass man nicht als «selbständig im Sinne der AHV» gilt.

Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der AHV-Ausgleichskasse

Voraussetzung für den Bezug von Säule-3a-Guthaben im vorliegenden Kontext ist die Qualifikation des Betroffenen als «Selbständige(r)». Diese Prüfung wird durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse vorgenommen. Erforderlich ist mithin zunächst eine entsprechende Anmeldung als Selbständigerwerbende(r)bei der Ausgleichskasse. Dieser Anmeldung sind diverse Unterlagen und Dokumentationen einzureichen wie z.B. den Mietvertrag für Geschäftsräume, Kopien von Offerten, Kopien für Rechnungen, Nachweise für Zahlungseingänge auf dem Bankkonto, Werbematerial etc. Kommt die Ausgleichskasse zum Schluss, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, so stellt diese eine Abrechnungsnummer (Aufnahmebestätigung) als Selbständigerwerbender aus.

Einreichung des Bezugsantrags bei der 3a-Vorsorgeeinrichtung

Wer sein Säule-3a-Guthaben infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (oder aufgrund eines Wechsels der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit) beziehen möchten, muss bei der jeweiligen 3a-Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen. Die 3a-Einrichtungen stellen üblicherweise Formulare zur Verfügung, welche hierzu verwendet werden können. Dem Bezugsantrag sind diverse Dokumente beizulegen, u.a. die obenerwähnte Bestätigung der Ausgleichskasse oder unter Umständen auch ein Nachweis des Zivilstands.  Ist der 3a-Bezüger bzw. die 3a-Bezügerin verheiratet oder lebt er bzw. sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so muss auch jeweils der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin der Auszahlung des Säule-3a-Guthabens schriftlich zustimmen.

Prüfung des Bezugsantrags durch die 3a-Vorsorgeeinrichtung

  1. Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
    Die Einrichtung der 3. Säule muss prüfen, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin tatsächlich den Status als Selbständigerwerbende(n) innehat. 
  2. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausgeübt d.h. untersteht der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge?
    Die Einrichtung der 3. Säule muss sich zudem vergewissern, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit um einen Haupterwerb handelt. In Bezug auf diese Voraussetzung ist Folgendes anzumerken: Der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind Personen, welche eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben. Wer eine selbständigen Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und daneben im Haupterwerb noch ArbeitnehmerIn ist, untersteht dem aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung. Dies bedeutet folglich, dass in diesem Fall kein Anspruch auf einen vorzeitigen Bezug des Säule-3a-Guthabens besteht.

    Die Frage nach der Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb stellt sich natürlich nur, wenn mindestens zwei Erwerbstätigkeiten parallel ausgeübt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten: «Übt jemand eine selbständige Tätigkeit in einem Teilzeitpensum aus, ohne parallel dazu einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor.»
     
  3. Ist die Einjahresfrist eingehalten?
    Der Vorbezug von Säule-3a-Guthaben kann nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Vielmehr gilt für die Einreichung des Bezugsantrags bei der 3a-Einrichtung eine Frist von einem Jahr seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. seit dem Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Jahresfrist beruht auf Gesetzesauslegung; es handelt sich mithin nicht um eine gesetzliche Frist.

    Eine Ausnahme von der Jahresfrist besteht u.a. für Personen, die sich in Teilschritten selbständig machen. Teilschritte meint, dass die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht sofort aufgeben wird, sondern diese neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. In diesem Fall beginnt die Jahresfirst für den Bezug des Säule-3a-Guthabens erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der bzw. die Antragstellerin nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist, d.h. wenn der Job als Angestellte(r) endgültig aufgegeben wurde.

Am Ende bedenke man die Steuern

Ist der Kapitalbetrag auf das Bankkonto ausbezahlt, so dauert es nicht lange und schon stellt das Steueramt eine Steuerrechnung aus. Der Kapitalbezug unterliegt nämlich einer einmaligen und gesonderten Kapitalsteuer. Diese ist je nach Steuerdomizil und Kapitalbetrag (beachte Steuerprogression) unterschiedlich hoch. Als Faustregel können ca. 10% des Auszahlungsbetrags kalkuliert werden (ohne Gewähr). Eine genaue Berechnung der Steuerbelastung kann der Steuerberater erstellen.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.