Schlechte Steuerplanung, kein Minus Einkommen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Immer wieder werden wir mit der Frage konfrontiert, ob zuviel einbezahlte Beiträge Vorsorgebeiträge in die Pensionskasse oder Säule 3a mit der Folge eines «Minus-Einkommens» im Folgejahr verrechnet werden können.
Dazu gibt es nun einen höchstrichterlichen Entscheid vom Bundesgericht.
Dabei tätigte ein unselbständig erwerbstätiger Steuerpflichtiger einen Einkauf in die 2. Säule, welcher sein steuerbares Einkommen überstieg. Als Resultat deklarierte er ein Minus-Einkommen, welches er in der Steuererklärung abzog und im Folgejahr mit dem Einkommen verrechnete.
Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minuseinkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine «Verteilung» von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt. (Quelle: BGE 2C_1082/ 2019 vom 8.1.2020)