Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Chronologie eines Steuerentscheids:

Nach Abschluss der Untersuchung (Veranlagungsverfahren), erlässt das Steueramt eine Verfügung (genannt Einschätzungsentscheid / Veranlagungsverfügung), in dem die Steuerfaktoren (z.B. Einkommens- und Vermögensfaktoren) festgelegt werden. Sofern der steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Anfechtung mit ordentlichem Rechtsmittel möglich (z.B. Einsprache ans Steueramt)
2. Anfechtung des Rechtsmittelentscheid (z.B. Einspracheentscheid)
3. sofern keine Anfechtung mehr mit weiteren ordentlichen Rechtsmitteln (z.B. Rekurs)
4. Rechtskraft = Verbindlichkeit des Rechtsmittelentscheids

Folgende Rechtsmittel stehen dem steuerpflichtigen zur Verfügung:

  1. Einsprache, gesetzliche Grundlage DBG Art. 132 -135
  2. Steuerrekurs (evtl. Verwaltungsgericht), gesetzliche Grundlage, DBG Art. 140 -144
  3. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesverwaltungsgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 145
  4. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 146
  5. Revisionsgesuch (nur bei neuen Tatsachen)
  6. Wiedererwägung, ist kein Rechtsmittel

Rechnungs- und Schreibfehler in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder des Steueramts, welchem sie unterlaufen sind, bereinigt werden.

Dabei sind stets die formellen (insbesondere Fristen) und materiellen (Begründung und Substantiierung) Voraussetzungen zu beachten und einzuhalten.

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Ein Steuerpflichtiger hatte seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht.

Die Steuerbehörde erteilte ihm eine Busse von CHF 800.

Diese Busse wollte der Steuerpflichtige nicht akzeptieren und zog den Strafpunkt bis vors Bundesgericht. Dort machte er geltend, er habe die Steuererklärung vier Tage nach Eintreffen der Mahnung eingereicht. Er habe die Steuererklärung per A-Post expediert. Eine Nachverfolgung der postalischen Zustellung sei daher nicht möglich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab.

  • «Mit Blick darauf, dass die Veranlagungsbehörde eine Mahnung ausgesprochen hatte, wäre es angezeigt gewesen, die Steuererklärung auf nachvollziehbare Weise zu versenden.»
  • Die Vorinstanz habe davon ausgehen dürfen, dass der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die beanstandete Busse erwies sich daher als bundesrechtskonform.

Quelle: BGer 2C_818/2020 vom 07.10.2020