Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Das jährliche Ausfüllen der Steuererklärung naht. Wiederum werden gegen Ende Januar die Steuererklärungen 2021 in die Aargauer Haushalte und an die Unternehmen versendet.

Wie gewohnt stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beim erledigen der Steuererklärung zur Seite und unterstützen Sie dabei. Als Privatperson können Sie die Checkliste der notwendigen Steuerunterlagen unter https://www.steuerberatung-aargau.ch/downloads/ herunterladen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen zu und wir bearbeiten Ihre Steuererklärung 2021.

Bei Anspruchsvollen Steuerfragen sind wir der richtige Partner für Sie. Das Steuerrecht ist sehr vielseitig, betrifft verschiedenste Fragestellungen und kann für den nicht Steuerprofi eine grosse Herausforderung darstellen. Genau hier unterstützen wir Sie gerne. Individuell, präzise und zielführend.

Gerne sind wir für Sie da. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Aus- und Weiterbildungskosten

Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung abzogen werden?

Die Kosten müssen berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten sein, dann sind diese abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und auch bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten, Reisekosten, Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Zu beachten ist weiter, dass bis Ende 2015 nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig waren. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden.
    Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit in der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16. Dezember 2019)

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Ein Steuerpflichtiger hatte seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht.

Die Steuerbehörde erteilte ihm eine Busse von CHF 800.

Diese Busse wollte der Steuerpflichtige nicht akzeptieren und zog den Strafpunkt bis vors Bundesgericht. Dort machte er geltend, er habe die Steuererklärung vier Tage nach Eintreffen der Mahnung eingereicht. Er habe die Steuererklärung per A-Post expediert. Eine Nachverfolgung der postalischen Zustellung sei daher nicht möglich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab.

  • «Mit Blick darauf, dass die Veranlagungsbehörde eine Mahnung ausgesprochen hatte, wäre es angezeigt gewesen, die Steuererklärung auf nachvollziehbare Weise zu versenden.»
  • Die Vorinstanz habe davon ausgehen dürfen, dass der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die beanstandete Busse erwies sich daher als bundesrechtskonform.

Quelle: BGer 2C_818/2020 vom 07.10.2020

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.