Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Das jährliche Ausfüllen der Steuererklärung naht. Wiederum werden gegen Ende Januar die Steuererklärungen 2021 in die Aargauer Haushalte und an die Unternehmen versendet.

Wie gewohnt stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beim erledigen der Steuererklärung zur Seite und unterstützen Sie dabei. Als Privatperson können Sie die Checkliste der notwendigen Steuerunterlagen unter https://www.steuerberatung-aargau.ch/downloads/ herunterladen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen zu und wir bearbeiten Ihre Steuererklärung 2021.

Bei Anspruchsvollen Steuerfragen sind wir der richtige Partner für Sie. Das Steuerrecht ist sehr vielseitig, betrifft verschiedenste Fragestellungen und kann für den nicht Steuerprofi eine grosse Herausforderung darstellen. Genau hier unterstützen wir Sie gerne. Individuell, präzise und zielführend.

Gerne sind wir für Sie da. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Aus- und Weiterbildungskosten

Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung abzogen werden?

Die Kosten müssen berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten sein, dann sind diese abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und auch bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten, Reisekosten, Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Zu beachten ist weiter, dass bis Ende 2015 nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig waren. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Erhöhung pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ab dem 1.1.2022 (Privatanteil Auto)

Auch zukünftig unterliegt die private unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beim Empfänger der Leistung, der Einkommenssteuer und somit auch den Sozialabgaben. Aktuell erfolgt bis und mit der Steuerperiode 2021 eine Deklaration des Privatanteils von 0.8% pro Monat im Lohnausweis (entspricht 9.6% pro Jahr) und die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) sind mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3000 als Berufskosten abgezogen werden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kommen unterschiedliche Höchstbeträge für den Steuerabzug (im Kanton Aargau maximal CHF 7’000) zur Anwendung.

Mit der neuen Regelung in Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden ab 1. Januar 2022 bei der direkten Bundessteuer bei privater Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Arbeitswegkosten berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die Pauschale von 0.8% pro Monat auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises erhöht (entspricht einer Erhöhung von 9.6% auf 10.8% pro Jahr). Es entfallen sowohl die Aufrechnung für den Arbeitsweg als auch der Fahrkostenabzug. Arbeitgeber brauchen den Aussendienstanteil nicht mehr auf dem Lohnausweis zu deklarieren, was zu administrativen Erleichterungen führt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs mithilfe des Fahrtenhefts effektiv zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen. Dies könnte insbesondere bei kurzen Arbeitswegen und einem hohen Aussendienstanteil vorteilhaft sein und ist im Einzelfall individuell zu prüfen.

COVID-19: Massnahmen Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

COVID-19: Massnahmen im Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

Gestützt auf das vom Regierungsrat am 1. April 2020 beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt Aargau die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 8) für die direkten Bundessteuern.

Für natürliche Personen gelten folgende Massnahmen:

  1. Einreichen der Steuererklärung 2019: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dazu muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Für Anpassungen der provisorischen Steuerrechnung sind die zuständigen Steuerämter zuständig.
  3. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  4. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden kulant behandelt.
  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  7. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  8. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden.

Für juristische Personen geltend folgende Massnahmen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 8 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.