STAF Steuervorlage, die wichtigsten Umsetzungsänderungen im Kanton Aargau

STAF Steuervorlage, die wichtigsten Änderungen im Kanton Aargau ab 1.1.2020

Als Hightech-Kanton hat der Kanton Aargau ein grosses Interesse daran, dass forschungsintensive Unternehmen mit ihren hochqualifizierten Arbeitsplätzen im Kanton bleiben beziehungsweise in den Kanton zuziehen. Deswegen sind folgende Themen besonders wichtig:

  1. Volle Ausschöpfung «Patentbox»
  2. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
  3. innovativen Unternehmen attraktive Gesamtsteuerbelastung von 11 bis 13 Prozent
  4. Gewinnsteuersatz für Unternehmen in der oberen Tarifstufe bleibt bei 18.6 Prozent
  5. Dividendenbesteuerung Wechsel vom Teilsatz- zum Teileinkünfteverfahren. Für die Teilbesteuerung ist Minimum von 50 % vorgesehen und vorteilhafte Vermögensbesteuerung von nicht kotierten Wertpapieren
  6. Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer

Die wichtigsten Elemente der Steuervorlage im Kanton Aargau

Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis (§ 86 Abs. 1 und 2 StG AG)
Einfache Kapitalsteuer von 1.25 ‰ auf 0.75 ‰. Weiterhin Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und Entlastung Kapitalsteuer mit Beteiligungsabzug und neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.


Entlastungsbegrenzung (§ 69b StG AG)

Im Interesse Standortattraktivität hat der Kanton Aargau die Begrenzung bei 70 % (= maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Bewirkt für untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10 % und für obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1 %.


Übergangsregelung und Step-up (§ 271a StG AG)
Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von bis dato bestehenden
Statusgesellschaften wird während 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5 % besteuert. Alternativ
ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten kantonalen Regelung STAF Vorlage am 1. Januar 2020 freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung stillen Reserven über 10 Jahre möglich.

F&E Zusatzabzug (§§ 36a und 69a StG AG)
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50 % auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.


Keine Reduktion Gewinnsteuersatz
Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen sehr kompetitiv.


Patentbox (§§ 27a und 68a StG AG)

Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E Aufwendungen basieren, können mit Entlastung von 90 % in die Gewinnsteuer Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in Patentbox werden frühere F&E Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.

Teilbesteuerung von Dividenden (§§ 27b und 29 StG AG)
Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10 %, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit auf 40 % reduziert. Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50 % in die Bemessungsbasis einbezogen.


Abzug für Eigenfinanzierung
Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18.2 % möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung.

STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

Übersicht über die wichtigsten vorgesehenen Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung im Kanton Aargau. Nebst der Abschaffung der Statusgesellschaften, mit Holdingsprivileg oder Domizilgesellschaften. Zur Erhaltung der Standortattraktivität wurden verschiedene Massnahmen für die Kapitalgesellschaften getroffen.

  • Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis
    Die einfache Kapitalsteuer soll von 1.25‰ auf 0.75‰ gesenkt werden.
    Weiterhin gilt die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und die Entlastung der Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug, neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.
  • Reduktion Gewinnsteuersatz
    Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen ein attraktiver Kanton.
  • Teilbesteuerung von Dividenden
    Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10%, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit um 40% reduziert.
    Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50% in die Bemessungsbasis einbezogen.
  • Übergangsregelung und Step-up
    Die Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von vormaligen Statusgesellschaften wird während einer Periode von 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5% besteuert. Alternativ ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der kantonalen Regelungen der STAF-Vorlage am 1.Januar 2020 eine freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung der stillen Reserven über 10 Jahre möglich.
  • Forschung und Entwicklungskosten Zusatzabzug
    Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50% auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.
  • Patentbox
    Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen basieren, können mit einer Entlastung von 90% in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in die Patentbox werden frühere F&E-Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert einen sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu einer verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.
  • Abzug für Eigenfinanzierung
    Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18,2% möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung
  • Entlastungsbegrenzung
    Die Kantone müssen zwingend eine Begrenzung für die Entlastung aus sämtlichen STAF-Massnahmen einführen. Im Interesse der Standortattraktivität hat der Kanton Aargau diese Begrenzung bei 70% (=maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Dies bewirkt für die untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10% und für die obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1%.

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