Einkommenssteuer Teil 3 – Die Steuerabzüge

Einkommenssteuer Einführung, Teil 3 – Die Steuerabzüge

Das Schweizer Steuerrecht kennt bei der Einkommenssteuer eine Reihe von Aufwendungen und Abzügen, welche der steuerpflichtigen Person erlauben, ihre Steuerlast zu reduzieren. Dabei wird zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen unterschieden.

Die auf den Einkünften natürlicher Personen erhobene Einkommenssteuer ist die wahrscheinlich bekannteste Steuerart überhaupt. Zur Reduktion der steuerlichen Belastung sehen die schweizerischen Steuergesetze verschiedene Abzüge vor. Es werden folgende drei Arten unterschieden:

  • Organische Abzüge: Auch bekannt als Aufwendungen oder Gewinnungskosten umfassen die organischen Abzüge alle unmittelbar zur Einkommenserzielung aufgewendeten Kosten;
  • Allgemeine Abzüge: Unter allgemeinen Abzügen werden Steuerreduktionen verstanden, die in keinem direkten Zusammenhang zu den Einkünften des Steuerpflichtigen stehen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Lebenshaltungskosten; und
  • Sozialabzüge: Die Sozialabzüge schliesslich stellen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person ab.

Organische Abzüge

Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Kosten, welche für die Erzielung des infrage stehenden Einkommens aufgewendet wurden. Sie fallen unterschiedlich aus, je nach dem, ob der Steuerpflichtige einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Während Unselbstständigerwerbende ihre Steuerlast etwa durch Auslagen für den Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung oder Beiträge an Berufsverbände reduzieren können (Art. 26 DBG), sind Selbstständigerwerbende zum Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen oder Verrechnung Geschäftsverlusten berechtigt (Art. 27 ff. DBG).

Allgemeine Abzüge

Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu versteuernden Einkommen stehen, qualifizieren unter Umständen als allgemeine Abzüge. In den Schweizer Steuergesetze sind die Arten der zulässigen allgemeinen Abzüge abschliessend aufgezählt, wobei deren Höhe und Voraussetzungen jedoch variieren können. Die wichtigsten allgemeinen Abzüge sind private Schuldzinsen, Beiträge an die AHV oder berufliche Vorsorge, Versicherungsbeiträge sowie Kosten für Krankheit und Unfall, freiwillige Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen oder politische Parteien, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Auslagen für die externe Kinderbetreuung (Art. 33 DBG).

Sozialabzüge

Die Sozialabzüge knüpfen nicht an die Form der Auslagen, sondern vielmehr an bestimmte persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Bund und Kantone handhaben die Gewährung und Ausgestaltung der Sozialabzüge unterschiedlich. In allen Steuergesetzen sind unterschiedliche Belastungen in Abhängigkeit des Zivilstandes vorgesehen. Der Bund sowie die meisten Kantone kennen ausserdem Kinderabzüge sowie Unterstützungsabzüge. Schliesslich sehen einige Kantone auch Steuererleichterungen für Rentner sowie steuerpflichtige Personen mit bescheidenem Einkommen vor (Art. 35 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 4ff.

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

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