Auch zukünftig unterliegt die private unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beim Empfänger der Leistung, der Einkommenssteuer und somit auch den Sozialabgaben. Aktuell erfolgt bis und mit der Steuerperiode 2021 eine Deklaration des Privatanteils von 0.8% pro Monat im Lohnausweis (entspricht 9.6% pro Jahr) und die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) sind mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3000 als Berufskosten abgezogen werden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kommen unterschiedliche Höchstbeträge für den Steuerabzug (im Kanton Aargau maximal CHF 7’000) zur Anwendung.
Mit der neuen Regelung in Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden ab 1. Januar 2022 bei der direkten Bundessteuer bei privater Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Arbeitswegkosten berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die Pauschale von 0.8% pro Monat auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises erhöht (entspricht einer Erhöhung von 9.6% auf 10.8% pro Jahr). Es entfallen sowohl die Aufrechnung für den Arbeitsweg als auch der Fahrkostenabzug. Arbeitgeber brauchen den Aussendienstanteil nicht mehr auf dem Lohnausweis zu deklarieren, was zu administrativen Erleichterungen führt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs mithilfe des Fahrtenhefts effektiv zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen. Dies könnte insbesondere bei kurzen Arbeitswegen und einem hohen Aussendienstanteil vorteilhaft sein und ist im Einzelfall individuell zu prüfen.