Steuerabzüge: PK-Einkauf in die Pensionskasse, Vorsorgebeiträge in die Säule 3a und Zahlungen an die AHV
Einkäufe in die Pensionskasse kommen für Erwerbstätige dann in Frage, wenn sie eine Beitragslücke in der Pensionskasse aufweisen. Die Beitragslücke berechnet sich aus der Differenz des bisher angesparten Altersguthabens und dem gemäss gültigem Pensionskassenreglement maximal möglichen Sparkapital. Die Einzahlung kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Generell empfiehlt es sich wegen der Steuerprogression, die Einkäufe gestaffelt auf mehrere Jahre zu verteilen.
Bei einem Einkauf in die Pensionskasse sind zwei grundlegende Einschränkungen zu beachten: Erstens dürfen freiwillige Einkäufe erst dann vorgenommen werden, wenn allfällige, vorhergehende Vorbezüge für Wohneigentum wieder vollständig zurückbezahlt sind. Zweitens dürfen innert einer Sperrfrist von drei Jahren seit einem Einkauf die daraus resultierenden Guthaben grundsätzlich nicht in der Form einer Kapitalleistung wieder ausgerichtet werden. Das bedeutet, das Einkaufsbeitrag darf nicht in Kapitalform bezogen werden. Bei einer Sperrfristverletzung wird ein Nachsteuerverfahren eröffnet und die Transaktion wird rückabgewickelt und die Steuern müssen nachbezahlt werden. Eine Ausnahme bezüglich Einschränkung des PK-Einkaufs gilt im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Damit soll ermöglicht werden, das frühere Niveau des Versicherungsschutzes vorsorgerechtlich als auch steuerlich wiederherzustellen. Ob ein PK-Einkauf sinnvoll ist und was sonst noch zu beachten ist, sollte vorgänging mit einem Steuerberater besprochen werden.
Vorsorgebeiträge Säule 3a
Beiträge an die Säule 3a können von erwerbstätigen Personen mit einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters genutzt werden (Alter 69 bzw. 70). Bei unselbständig Erwerbenden beträgt der Maximalbetrag im 2020, CHF 6883.- Für Selbständigewerbende und Personen ohne PK (Teilzeitangestellte) 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, oder maximal CHF 34’416.-
Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a werden mit der Bescheinigung der Bank, Versicherung oder Pensionskasse nachgewiesen. Vergessen Sie auch nicht, auch nachträgliche Einzahlungen in die AHV für die Schliessung einer Beitragslücke oder die Beiträge an die AHV als Nichterwerbstätige steuerlich geltend zu machen. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige betreffen meistens Personen, die sich vor Erreichen des AHV-Rentenalters frühpensionieren lassen.