Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?
Bildungsleistungen
Kürzlich haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht drei beachtenswerte Urteile zur Frage der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung publiziert. Im Urteil A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob Yoga-Workshops als Bildungsleistungen qualifiziert werden können. Das Bundesgericht befasste sich seinerseits auch mit Poledance (2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019) und Kickbox-Kursen (2C_500/2019 vom 6. Februar 2020). Während die Poledance-Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifizierten, kamen die Gerichte bei den Yoga-Workshops und den Kickbox-Kursen zum Schluss, dass es sich hierbei nicht um ausgenommene Bildungsleistungen handelt.
Erwägungen der Gerichte
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG sind von der Besteuerung ausgenommen Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Die Tätigkeiten müssen hauptsächlich dazu dienen Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen. Abzugrenzen sind die Bildungsleistungen gegenüber steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den Ausbildungsdienstleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind.
Damit im Einzelfall die entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden kann, braucht es eine möglichst genaue Dokumentation der Kurse. Dazu gehört u.a. die Kursausschreibung.
Die einzelnen Kurse
Bei den Yoga-Workshops hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in den Kursausschreibungen für die Workshops praktisch keine Kursziele definiert wurden. In den Kursauschreibungen wurde vielmehr in den Vordergrund gestellt, dass die Workshops durch in der Szene bekannte Yoga-Lehrer durchgeführt werden. Damit war für das Gericht gegeben, dass nicht die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen sondern das Erlebnis im Vordergrund steht.
Bei den Kickbox-Kursen hatten die Teilnehmer Abos erworben, die sie zur Teilnahme an Trainings berechtigte. Wie oft der Teilnehmer ins Training kam, war diesem überlassen. Für das Bundesgericht war aus diesem Grund gegeben, dass hier nicht das Vermitteln oder Vertiefen von Wissen oder Fähigkeiten, sondern die begleitete Sportausübung im Vordergrund stand.
Bei den Poledance-Kursen hingegen lagen für die verschiedenen Niveaus detaillierte Lektionenpläne vor, in denen beschrieben wurde, wann welche Fähigkeiten erlernt werden sollen. Die Pläne enthielten auch Kontrollen, ob die Lernziele erreicht wurden. Aufgrund dieser präzisen Dokumentation erachtete das Bundesgericht die Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.
Fazit
Aus diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts lassen sich zwar die Grundsätze entnehmen, was erfüllt sein muss damit ein Kurs als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert, die konkrete Beurteilung hat aber im Einzelfall zu geschehen. Entscheidend ist eine umfassende Dokumentation mit einer möglichst genauen Beschreibung des Kursinhaltes. Zudem sollten bei der Ausschreibung allfällige Erlebniskomponenten nur sehr zurückhaltend angepriesen werden.
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