Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer auf der Vermietung von Immobilien aus­genommen (ausgenommene Leistungen Art. 21 MWSTG). Bei der Geschäftsmiete besteht aber die Möglichkeit, die Miete frei­willig der Mehrwertsteuer zu unterstellen, d.h. die Option zu beantragen. Unter welchen Umständen macht diese Option Sinn?
In den meisten Fällen geht die Initiative für die freiwillige Unterstellung der Miete vom Vermieter aus. Sein Beweggrund ist die Entlastung seiner Drittkosten oder seiner Investitionen von der Mehrwertsteuer. Vor allem bei neu erstellten Ge­schäftsimmobilien oder vor grösseren Investitionen drängt sich die Option auf.

Die Vorteile für den Mieter können sein:

  • Der Mieter kann den Vorsteuerabzug der Mietkosten geltend machen.
  • Der Vermieter teilt seinen Steuervorteil mit dem Mieter, indem er den Nettomietzins reduziert.
  • Durch den offenen Nachweis der Mehrwertsteuer in der Nebenkosten-Abrechnung kann Vorsteuer abgezogen werden.

Nachteilig wirkt sich die Mehrwertsteuer-Unterstellung für den Mieter aus:

  • wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann ist die Option im Resultat eine Mietzinserhöhung.
  • bei der Untervermietung. Sie wird schwieriger, weil es dafür auch eine Option braucht, um Kostenneutralität herzustellen.
  • im Fall eines Ablehnungsrechts des Vermieters gegenüber nicht mehrwert­steuerpflichtigen Nachmietern. Aus Mietersicht ist eine solche Bestimmung zu streichen.

Geschäftsmietverträge enthalten oft Klauseln, mit denen sich der Vermieter das Recht zur Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Mieter vorbehält. Damit diese Klausel umgesetzt werden kann, braucht es eine Mietzinserhöhung mit Formular mit explizitem Ausweis der Mehrwertsteuer. Kann der Mieter nicht vom Vorsteuer­abzugsrecht im Umfang der Erhöhung profitieren, ist dies ein Missbrauch der Überwälzung, und somit ist eine Anfechtung der Erhöhungsanzeige zu prüfen, vor allem wenn für den Vermieter durch die Änderung die Kosten sinken, die Nettomiete aber gleich bleibt.

(Quelle: Verband der Geschäftsmieter)

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Ent­stehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.

Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die Kurse sind unter folgenden Links abrufbar:

Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs be­kannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank.

Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizu­behalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.

Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Im Schatten der Corona-Pandemie hat die Europäische Union (EU) per 01.07.2021 weitreichende Reformen bei der Mehrwertsteuergesetzgebung umgesetzt, die vor allem ausländische Unternehmen betreffen. Betroffen sind Unternehmen weltweit, die Umsatz mit Endkunden2 (B2C) in der EU machen. Je nach Regime sind die ersten Meldungen im Oktober 2021 fällig. Betroffene sollten sich daher nun rasch um die ggf. erforderlichen Registrierungen kümmern.

Von der Reform sind 5 Gruppen von Unternehmen betroffen, wobei sie alle über einen sogenannten One-Stop-Shop (OSS), d.h. über eine einzige Registrierung, die Mehrwertsteuer für alle 27 EU-Länder melden und abrechnen können. Dadurch entfällt die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen EULand, in dem Endkunden ansässig sind. Es ist aber möglich, dass sich einzelne Unternehmen für alle drei OSS-Regimes (siehe Punkte 1 – 3) registrieren müssen.

  1. Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen wie z. B. Verkauf von Software, Transportdienstleistungen oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an beweglichen Gegenständen müssen sich für die «OSS-Nicht-EU-Regelung» registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. (Bisher galt dies nur für ausgewählte Dienstleistungen.)
  2. Unternehmen, die Warenlieferungen von einem in ein anderes EU-Land an Endverbraucher in der EU tätigen, müssen sich zusätzlich zur ohnehin schon notwendigen mehrwertsteuerrechtlichen Registrierung für die OSS-EU-Regelung registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. Dies gilt, sofern sie pro Jahr mindestens EUR 10’000 Umsätze mit Warenlieferungen innerhalb der EU erwirtschaften.
  3. Unternehmen, die Warenimporte aus einem Nicht- EU-Land an Endkunden in der EU erbringen, sofern der Wert der eingeführten Gegenstände EUR 150 nicht überschreitet, müssen sich für die IOSS (Einfuhrregelung) registrieren. (In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuer auch über die Spediteure abliefert werden.)
  4. Unternehmen, die Waren über «elektronische Schnittstellen»4 verkaufen, erbringen ihre Warenlieferung neu, aus Sicht der EU-MWST, an die elektronische Schnittstelle, und das MWST-frei, auch wenn die Ware ab einem Lager in der EU verkauft wird.
  5. Unternehmen, die elektronische Marktplätze oder Verkaufsplattformen betreiben und sich dabei selbst als elektronische Schnittstelle qualifizieren, gelten neu als «Zwischenhändler» und müssen die Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer als im eigenen Namen erbracht versteuern. Sie unterstehen den gleichen Meldepflichten wie Unternehmen der vorgenannten 2. Kategorie (OSS-EU-Regelung).

Sollten Sie zu einer der 5 Kategorien gehören oder sich nicht sicher sein, ob Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. An dieser Stelle möchten wir noch anmerken, dass die Schweiz eine ähnliche Mehrwertsteuerreform plant und Versandhandelsplattformen voraussichtlich ab 2023 ebenfalls verstärkt für die korrekte Ablieferung der MWST herangezogen werden sollen.

Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer möglich

Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer zulässig

Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss auf Verlangen der Steuerverwaltung seine Unterlagen zur Überprüfung der Steuerzahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs einreichen. Tut dies der Steuerpflichtige nicht oder liegen keine, oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung ein.

Vor Bundesgericht erschienen Restaurantbesitzer, die keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Es bestand eine Differenz von rund CHF 50’000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150’000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100’000). Das Bundesgericht bestätigte die Ermessenseinschätzungen der Steuerverwaltung.

Das Gericht führte aus, eine Steuereinschätzung sei dann korrekt, wenn die aus der Buchführung resultierenden Ergebnisse, auch wenn die Bücher formal ordnungsgemäss geführt werden, offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Im konkreten Fall fehlte das Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obwohl dieses Konto logischerweise einen positiven Sollsaldo haben muss.

Wichtig für den Steuerpflichtigen: Den formellen Anforderungen an die Geschäftsbücher ist Beachtung zu schenken. Zwar ist auch bei formell korrekten Aufzeichnungen eine Ermessenseinschätzung möglich, aber weniger wahrscheinlich. Gerade bei bargeldintensiven Unternehmen ist bei «schlechten» Zahlen, bzw. unterdurchschnittlichen Margen die Gefahr einer Überprüfung und Einschätzung höher.

Mit einer tadellosen Dokumentation lässt sich die Steuereinschätzung am ehesten reduzieren. (Quelle: BGE 2C_885/2019 vom 5.3.2020)

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Bildungsleistungen
Kürzlich haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht drei beachtenswerte Urteile zur Frage der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung publiziert. Im Urteil A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob Yoga-Workshops als Bildungsleistungen qualifiziert werden können. Das Bundesgericht befasste sich seinerseits auch mit Poledance (2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019) und Kickbox-Kursen (2C_500/2019 vom 6. Februar 2020). Während die Poledance-Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifizierten, kamen die Gerichte bei den Yoga-Workshops und den Kickbox-Kursen zum Schluss, dass es sich hierbei nicht um ausgenommene Bildungsleistungen handelt.

Erwägungen der Gerichte
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG sind von der Besteuerung ausgenommen Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Die Tätigkeiten müssen hauptsächlich dazu dienen Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen. Abzugrenzen sind die Bildungsleistungen gegenüber steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den Ausbildungsdienstleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind.

Damit im Einzelfall die entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden kann, braucht es eine möglichst genaue Dokumentation der Kurse. Dazu gehört u.a. die Kursausschreibung.

Die einzelnen Kurse 
Bei den Yoga-Workshops hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in den Kursausschreibungen für die Workshops praktisch keine Kursziele definiert wurden. In den Kursauschreibungen wurde vielmehr in den Vordergrund gestellt, dass die Workshops durch in der Szene bekannte Yoga-Lehrer durchgeführt werden. Damit war für das Gericht gegeben, dass nicht die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen sondern das Erlebnis im Vordergrund steht.

Bei den Kickbox-Kursen hatten die Teilnehmer Abos erworben, die sie zur Teilnahme an Trainings berechtigte. Wie oft der Teilnehmer ins Training kam, war diesem überlassen. Für das Bundesgericht war aus diesem Grund gegeben, dass hier nicht das Vermitteln oder Vertiefen von Wissen oder Fähigkeiten, sondern die begleitete Sportausübung im Vordergrund stand.

Bei den Poledance-Kursen hingegen lagen für die verschiedenen Niveaus detaillierte Lektionenpläne vor, in denen beschrieben wurde, wann welche Fähigkeiten erlernt werden sollen. Die Pläne enthielten auch Kontrollen, ob die Lernziele erreicht wurden. Aufgrund dieser präzisen Dokumentation erachtete das Bundesgericht die Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.

Fazit
Aus diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts lassen sich zwar die Grundsätze entnehmen, was erfüllt sein muss damit ein Kurs als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert, die konkrete Beurteilung hat aber im Einzelfall zu geschehen. Entscheidend ist eine umfassende Dokumentation mit einer möglichst genauen Beschreibung des Kursinhaltes. Zudem sollten bei der Ausschreibung allfällige Erlebniskomponenten nur sehr zurückhaltend angepriesen werden.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil 2C 923/2018) schlägt einen neuen Weg beim Asset-Deal ein.

In der Vergangenheit verblieben die mehrwertsteuerlichen Risiken bei der Übernahme von Aktiven und Passiven (Asset-Deal) beim Verkäufer, ausser es wurden sämtliche Aktiven und Passiven übertragen und der übertragende Rechtsträger ging mit der Transaktion unter (sowie wenige weitere Ausnahmen). Der Käufer der Aktiven und Passiven war somit geschützt und musste sich nicht um die historischen MWST-Risiken des mittels Asset-Deals erworbenen (Teil-)Betriebes kümmern. Dies im Unterschied zu einem Share-Deal, bei welchem die Aktien am Unternehmen und somit die ganze «MWST-Geschichte» des Unternehmens erworben wurden.

Mit dem neuen Urteil hat das BGer die bisherige gerichtlich bestätigte Praxis aufgrund des seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 16 Abs. 2 MWSTG relativiert. Gemäss Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken des gekauften (Teil-)Betriebes auf den Käufer übergehen (partielle Steuersukzession), auch wenn die verkaufende Rechtseinheit weiterhin bestehen bleibt und weiterhin operativ tätig ist.

Die finalen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht abschliessend geklärt.

Das Urteil bedeutet jedoch, dass inskünftig nicht nur bei einem Share-Deal, sondern neu auch bei einem Asset-Deal die allfälligen mehrwertsteuerlichen Risiken (oder auch Opportunitäten) vor dem Kauf durch den Käufer genau geprüft werden sollten (zum Beispiel mit einer Tax Due Diligence) und entsprechende Bestimmungen im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Email: info@steuerberatung-aargau.ch