Steuerabzüge beim Liegenschaftsunterhalt

Liegenschaftsunterhaltskosten bei Immobilien

Liegenschaftseigentümer können folgende Unterhaltskosten für Ihre Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für diese Kosten selber aufgekommen sind:

  • Werterhaltende Kosten: für Ersatz- und Instandhaltung (auch von neu erworbenen Liegenschaften) und Reparaturen
  • Prämien von Versicherungen (Schutz vor Beschädigung: Gebäudeversicherung, Brand-, Glasbruch-, Wasserschaden- und Gebäudehaftpflichtversicherung)
  • Kosten der Verwaltung durch Dritte (sofern vermietet)
  • Kehricht- und Abwassergebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Strassengebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Hauswartentschädigung (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Kosten für den Gartenunterhalt (je nach Kanton verschieden)
  • Einzahlungen in den Erneuerungsfonds bei Eigentumswohnungen sind abzugsfähig, sofern die Mittel für den Unterhalt verwendet werden. Für die effektiven Aufwendungen ist dann jedoch kein Abzug mehr zugelassen

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 2020 für Energie- und Umweltschutzmassnahmen

Die neue Liegenschaftskostenverordnung, die den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer regelt, ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und bringt für Eigentümer mit Sanierungsplänen einige steuerliche Verbesserungen. 

Zum einen können neu auch die Rückbaukosten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird wie das bisherige Gebäude. Darunter fallen die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Gleichzeitig können Investitionskosten, also energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, länger in Abzug gebracht werden. Übersteigen die abzugsfähigen Kosten das steuerbare Einkommen im Jahr der Arbeiten, können sie neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperioden hinweg abgezogen werden. Dies soll insbesondere Gesamtsanierungen fördern. Bislang mussten Liegenschaftsbesitzer entsprechende Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen, um steuerliche Entlastungen erzielen zu können, was wiederum mit Aufwand und Mehrinvestitionen verbunden war. Förderbeiträge müssen natürlich weiterhin in Abzug gebracht werden.