Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern

Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern?

Gemäss Steuergesetz unterliegen der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden. Was aber als Hausrat gelten soll und was als Kunst zu bewerten ist, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage.
2012 schuf das Zürcher Verwaltungsgericht mit einem Entscheid eine neue Rechtsunsicherheit. Es hat in einem Urteil ein Bild von Giovanni Giacometti, welches in einer Familie vererbt wurde, neu als Vermögen und nicht mehr als Hausrat bewertet. Das Amt verlangte u.a. Vermögens-Nachsteuer für die Zeit, in der das Bild im Haushalt an der Wand hing.
Das Gericht definierte, dass übliche Einrichtungen einer Wohnung, deren Verkehrswert CHF 150’000 überschreiten, steuerbares Vermögen darstellten, unabhängig von der konkreten Nutzung und den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Zwischen den Kantonen bestehen grosse Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Kunst. Im Kanton Genf sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit, ausser sie dienen der Spekulation. Bezüglich der Erbschaftssteuer befreien die meisten Kantone den Hausrat, nicht aber der Kanton Zürich.

Auch herrscht Unsicherheit hinsichtlich der Schätzung des Wertes eines Kunstgegenstandes. Die Steuerbehörden ziehen gerne den Versicherungswert als Massstab heran. Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Kunstexperten gehen davon aus, dass der Verkehrswert vieler Kunstwerke deutlich unter dem Versicherungswert liegt. Der Steuerpflichtige könnte also ein Gutachten in Auftrag geben, das beweist, dass der Verkehrswert unter dem Versicherungswert liegt. Die Steuerbehörde des Kanton Baselland rechnet pauschal mit der Hälfte des Versicherungswertes. Kunstbesitzern ist zu empfehlen, die Kunstwerke in der Steuererklärung zu deklarieren. Respektive den Sachverhalt mit den Steuerbehörden abzuklären. Die Steuerbehörden in den meisten Kantonen anerkennen, dass Kunst mit einem grossen Unsicherheitsfaktor behaftet ist.

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