Steuerausscheidung, Liegenschaft im Ausland
Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und die Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch steigen diese noch an. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Die indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.
Liegenschaft im Ausland
Für einen steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil Schweiz, ist das weltweite Einkommen und Vermögen für die Steuersatzbemessung in der Schweiz massgebend. Demzufolge sind auch ausländische Liegenschaften in der schweizer Steuererklärung zu erfassen. Diese werden in der Schweiz zwar nicht direkt besteuert, sind aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes massgebend.
Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf dass in der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Belegenheitsort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen.
Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften im Ausland. Die Liegenschaftsunterhaltskosten können in der Schweiz nur mit dem ausländischen Eigenmietwert verrechnet werden. Überschüssige Unterhaltskosten von ausländischen Liegenschaften fallen in der Schweiz steuerlich damit ins leere und werden nur satzbestimmend berücksichtigt.
Meistens ist die Zunahme der steuerbaren Faktoren gering, in Extremfällen kann es aber ein paar tausend Franken pro Jahr ausmachen. Die Liegenschaft einfach nicht deklarieren, ist aber auch keine Lösung. Bei Staaten welche dem automatischen Informationsaustausch AiA und Amtshilfeübereinkommen angeschlossen sind, werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden melden. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, ergibt sich einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Banksaldo am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Eine Bereinigung der Situation ist angezeigt.
Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Ob eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Die Busse im normalen Nachsteuerverfahren beträgt zwischen 33% bis 300% der hinterzogenen Steuern. Je nach Ausgangslage und Sachverhalt können die Nachsteuern reduziert werden.
Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht, zu Steuerausscheidungen oder grenzüberschreitenden Steuersachverhalten sind wir gerne für Sie da.