Lotteriegewinne und Geldspielgewinne ab 1.1.2019
Unter das Geldspielgesetz (BGS), fallen die in der Schweiz zulässigen Geldspiele. Ab dem 1. Januar 2019 sind neben den Gewinnen in schweizerischen Spielbanken auch solche aus «Kleinspielen» steuerfrei, dazu gehören auch Lotterien (Tombolas), lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (sog. Kleinspiele). Nicht unter das BGS fallen insbesondere Geldspiele im privaten Kreis, Sportwettkämpfe, Geschicklichkeitsspiele im Sinne von Kleinspielen sowie gewisse Arten von Spielen zur Verkaufsförderung, die in der Schweiz durchgeführt werden.
Persönlicher Casino-Besuch in der Schweiz
Gewinne aus Spielbankenspielen, die beim persönlichen Besuch eines Schweizer Casinos erzielt werden, sind vollkommen einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Das galt allerdings bereits vor der Einführung des BGS. Dafür können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Besuch eines in der Schweiz zugelassenen Online-Casinos
Online erzielte Gewinne aus Spielbankenspielen bleiben dagegen nicht vollkommen steuerfrei. Allerdings besteht ein Freibetrag von CHF 1 Mio. pro Gewinn. Somit unterliegen nur einzelne Gewinnbeträge, die CHF 1 Mio. übersteigen, der Einkommenssteuer. Zudem werden von den einzelnen Gewinnen aus solchen Spielen die im Steuerjahr vom OnlineSpielerkonto abgebuchten Spieleinsätze abgezogen, jedoch
höchstens CHF 25’000 pro Jahr. Spielbankengewinne aus dem Besuch von Online-Spielbanken unterliegen zudem der Verrechnungssteuer, soweit sie CHF 1 Mio. übersteigen.
Grossspiele (z. B. Swiss Lotto oder Euromillions, aber auch Geschicklichkeitsspiele an Spielautomaten):
Gewinne aus Grossspielen unterliegen ebenfalls erst ab einem Betrag von CHF 1 Mio. der Einkommenssteuer. Soweit ein solcher Spielgewinn CHF 1 Mio. übersteigt, werden davon 5% als Einsatzkosten abgezogen, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn. Bei Gewinnen von über CHF 1 Mio. unterliegt der übersteigende Betrag der Verrechnungssteuer.
Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombola beim lokalen Grümpelturnier, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere):
Werden aus Kleinspielen Gewinne erzielt, unterliegen diese weder der Einkommenssteuer noch der Verrechnungssteuer. Entsprechend können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Spiele zur Verkaufsförderung
Gewinne aus dem BGS unterstehenden Verkaufsförderungsspielen sind bis zum Betrag von CHF 1’000 von der Einkommenssteuer befreit. Übersteigt der Gewinn CHF 1’000, ist allerdings der gesamte Gewinn zu versteuern. Von steuerbaren Spielgewinnen werden 5% als Einsatzkosten abgezogen, jedoch höchstens CHF 5’000 pro Gewinn. Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen von über CHF 1’000 unterliegen zudem der Verrechnungssteuer.
Bei nicht unter das BGS fallenden Verkaufsförderungsspielen, also insbesondere im Falle einer ausschliesslichen Gratisteilnahme, gilt das Vorstehende indes nicht. Solche Gewinne fallen unter die Einkommensgeneralklausel (ohne Freibetrag bzw. -grenze und, bei Gratisteilnahme, ohne Abzug von Einsatzkosten). Für die Erhebung der Verrechnungssteuer fehlt in einem solchen Fall aber eine gesetzliche Grundlage.
Spiele im privaten Kreis
Aufgrund der Einkommensgeneralklausel unterliegen Gewinne aus Spielen im privaten Kreis der Einkommenssteuer (Pokerrunde mit Freunden, Tippspiele mit Arbeitskollegen etc.). Die damit zusammenhängenden Aufwendungen können in Abzug gebracht werden (voraussichtlich aber wiederum höchstens CHF 5’000 pro Gewinn). Solche Gewinne sind somit nicht steuerfrei und müssen als Einkommen
deklariert werden. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage.
Spiele im Ausland und nicht bewilligte/zulässige Spiele in der Schweiz
Nettogewinne aus solchen Spielen (z. B. Casino-Besuch im Ausland) fallen ebenfalls unter die Einkommensgeneralklausel. Gewinne aus nicht bewilligten bzw. nicht zulässigen Geldspielen inländischer Anbieter unterliegen dabei stets der Verrechnungssteuer. Für die Erfassung von Gewinnen aus Spielen ausländischer Anbieter mit der Verrechnungssteuer fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage.
Verrechnungsteuer Rückerstattung
Bei Geldspielen oder Lotterie und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung muss der Veranstalter 35 % des steuerbaren Gewinns als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. Die Verrechnungssteuer kann von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei korrekter Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung wieder zurückverlangt werden. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.