Ermessenveranlagung im Steuerverfahren

Ermessensveranlagung im Steuerverfahren

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung, keine Steuererklärung ein, so kann die Steuerbehörde die Steuerfaktoren schätzen. Es erfolgt eine sogenannt ermessensweise Veranlagung.

Gesetzliche Grundlage: «Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.»

Wie kann sich der steuerpflichtige dagegen wehren?

Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG)
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Dabei hat der steuerpflichtige den Unrichtigkeitsnachweis und den Beweis der offensichtlich zu hohen Schätzung zu erbringen.

Erhebt die steuerpflichtige Person keine Einsprache und stellt sich später heraus, dass die Ermessenseinschätzung zu tief vorgenommen wurde, muss Sie mit einem Nachsteuerverfahren und einer Busse rechnen. Es ist daher dringendst zu raten, es nicht zu einer definitiven Ermessenseinschätzung kommen zu lassen