Erbengemeinschaften und Steuern
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so sind diese durch die gesetzliche Erbengemeinschaft miteinander verbunden (Art. 602 ZGB). Bei Erbengemeinschaften herrscht das Einstimmigkeitsprinzip. Alle Erben müssen mit den Handlungen der Gemeinschaft einverstanden sein. Weigert sich beispielsweise ein Erbe eine Liegenschaft aus der Erbengemeinschaft zu verkaufen, so kommt der Kaufvertrag nicht zustande. Dadurch ist die Entscheidungsbildung oft aufwendig und es kann – je nach Sachlage – schwierig sein, einen Konsens zu finden.
Dieses Einstimmigkeitsprinzip führt dazu, dass Erbengemeinschaften zum Teil jahrzehntelang nicht aufgelöst werden können.
Wichtig zu wissen ist, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft jederzeit die Teilung verlangen kann. Die Erben können auch nur einen Teil der Erbschaft aufteilen und den anderen Teil in der Erbengemeinschaft belassen; zum Beispiel eine Liegenschaft (partielle Erbteilung). Wenn alle einverstanden sind, ist es auch möglich, einzelne Erben auszubezahlen.
Eine Erbengemeinschaft kann nur mit einem Erbteilungsvertrag oder durch ein gerichtliches Urteil gänzlich aufgehoben werden.
Besteuerung von Erbengemeinschaften
Eine Erbengemeinschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das heisst, jeder Erbe ist für seinen Anteil am Einkommen und Vermögen persönlich steuerpflichtig. Zu deklarieren sind die Einkünfte und Vermögenswerte ab dem Todestag bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Wenn Liegenschaften zur Erbengemeinschaft gehören, so müssen diese ebenfalls anteilsmässig mit dem Steuerwert und den Erträgen erfasst werden. Ausserkantonale oder Liegenschaften im Ausland, führen zu einer sekundären Steuerpflicht am Ort der Liegenschaft. Dazu ist der Liegenschaftsgemeinde i.d.R. eine Kopie der Steuererklärung vom Hauptsteuerdomizil einzureichen.
Normalerweise wird eine Person aus der Erbengemeinschaft, ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsvertreter bestimmt, welcher die Verwaltung für die Erbengemeinschaft übernimmt und deren administrative Belange regelt. Es ist ratsam, dass diese Person eine jährliche Aufstellung/ Aufzeichnung für Steuerzwecke erstellt, damit die Erben diese für die Steuererklärung verwenden können.
Unterlagen für die Steuererklärung
Dem Steueramt muss mitgeteilt werden, welche Mittel oder Vermögenswerte den Erben während einer Steuerperiode zugeflossen sind. Grundsätzlich ist keine Erbschaftssteuer geschuldet, wenn die Vermögenswerte von den Eltern an die Kinder vererbt werden, da die Erbschaftssteuern zwischen Eltern und Kindern in sämtlichen Kantonen – mit einer Ausnahme – abgeschafft wurden.
Die Steuerbehörde berechnet den Vermögensstand am Anfang und Ende jeder Steuerperiode und vergleicht die Veränderung mit dem steuerbaren Einkommen. Wenn die Erben ihre geerbten Beträge ordnungsgemäss deklarieren, kann die Steuerverwaltung den ausserordentlichen Vermögenszuwachs plausibilisieren.
Unverteilte Vermögenswerte, die in der Erbengemeinschaft verbleiben
Die Einkünfte und Vermögenswerte aus unverteilten Erbschaften wird jedem Erben anteilsmässig zugerechnet. Die meisten Steuerverwaltungen publizieren einen Fragebogen für unverteilte Erbschaften(auch: «Erbschafts-und Schenkungssteuer» «Fragebogen für Erbengemeinschaften», ode «Fragebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen»). Damit können die gemeinsam gehaltenen Vermögenswerte und Schulden, Einkommen und Ausgaben deklariert werden. Die Erben müssen nur noch ihre Quote mittels der persönlichen Steuererklärung deklarieren.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.