Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sogenannte Veranlagung vor. Sie legt basierend auf den deklarierten Steuerfaktoren das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie die geschuldete Steuer fest. Dem steuerpflichtigem wird dieser Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache erhoben werden.

Grundsätzlich hat jede (steuerpflichtige) Person, das Recht, gegen eine Steuerveranlagung Einsprache zu erheben,. Die Einsprache kann sich gegen eine Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder zur Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer richten. Im Normalfall wird sich Steuereinsprache jedoch gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer und gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer gemeinsam richten. Die Einsprache ist bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen. 

Nach Ablauf dieser Frist wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.
Verspätete Einsprachen werden nur in begründeten Fällen akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war. Sobald die Veranlagungsverfügung eintrifft, empfiehlt es sich, diese genau zu prüfen.

Werden Abweichungen, Aufrechnungen oder Fehler entdeckt, kann eine Einsprache erhoben werden.

Eine Einsprache ist kostenlos und muss gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungsverfügung innerhalb der erwähnten 30 Tage schriftlich erfolgen. Einsprachen per Fax oder E-Mail genügen nicht; die Einsprache muss per Brief – aus Beweisgründen per Einschreiben – erfolgen. Dass es sich um eine Einsprache handelt, sollte entweder aus dem Titel des Schreibens oder aus dem Text zweifelsfrei hervorgehen. Dabei sind Sachverhalt, Antrag und Begründung in der Einsprache zu formulieren und betragsmässig zu erfassen. Entsprechende Beweismittel sind der Einsprache beizulegen.

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. (Art. 135 Abs. 3 DBG). Es wird aber im Falle des Obsiegens auch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Kantonale Abweichungen bezüglich Kostenfolge sind zu prüfen. 

Einspracheentscheid

Nach Prüfung des Einspracheantrags durch die Steuerbehörde erlässt diese am Ende des Einspracheverfahrens einen Einspracheentscheid.

In Bezug auf den Umfang der Prüfung ist wichtig, dass im Einspracheverfahren die Veranlagung betreffend direkter Bundessteuer (Art. 135 Abs. 1 DBG) oder Kantons- oder Gemeindesteuern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft wird. Dabei ist die Einsprachebehörde nicht an die ursprüngliche Veranlagung gebunden. Sie kann auch die von der einsprechenden Person nicht beanstandeten Elemente der Steuerveranlagung überprüfen. Kommt die Einsprachebehörde zum Schluss, dass die erste Veranlagung ungenügend war, so kann sie diese gegebenenfalls auch zum Nachteil der einsprechenden Person ab (man spricht dabei von einer „Verböserung“ oder auch reformatio in peius).

Der Einspracheentscheid ist vom Steueramt zu begründen und der einsprechenden Person schriftlich zuzustellen (Art. 135 Abs. 2 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Dem Einspracheentscheid ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. In der Rechtsmittelbelehrung muss auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz hingewiesen werden (Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Sofern keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde oder diese fehlerhaft ist, beginnt die Frist für die Rechtsmittel (Beschwerde und/oder Rekurs gegen den Einspracheentscheid) nicht zu laufen.

Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften schriftlich Rekurs bei der zuständigen Justizbehörde (Kt. Aargau: Spezialverwaltungsgericht) erhoben werden.