Einkommenssteuer Teil 3 – Die Steuerabzüge

Einkommenssteuer Einführung, Teil 3 – Die Steuerabzüge

Das Schweizer Steuerrecht kennt bei der Einkommenssteuer eine Reihe von Aufwendungen und Abzügen, welche der steuerpflichtigen Person erlauben, ihre Steuerlast zu reduzieren. Dabei wird zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen unterschieden.

Die auf den Einkünften natürlicher Personen erhobene Einkommenssteuer ist die wahrscheinlich bekannteste Steuerart überhaupt. Zur Reduktion der steuerlichen Belastung sehen die schweizerischen Steuergesetze verschiedene Abzüge vor. Es werden folgende drei Arten unterschieden:

  • Organische Abzüge: Auch bekannt als Aufwendungen oder Gewinnungskosten umfassen die organischen Abzüge alle unmittelbar zur Einkommenserzielung aufgewendeten Kosten;
  • Allgemeine Abzüge: Unter allgemeinen Abzügen werden Steuerreduktionen verstanden, die in keinem direkten Zusammenhang zu den Einkünften des Steuerpflichtigen stehen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Lebenshaltungskosten; und
  • Sozialabzüge: Die Sozialabzüge schliesslich stellen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person ab.

Organische Abzüge

Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Kosten, welche für die Erzielung des infrage stehenden Einkommens aufgewendet wurden. Sie fallen unterschiedlich aus, je nach dem, ob der Steuerpflichtige einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Während Unselbstständigerwerbende ihre Steuerlast etwa durch Auslagen für den Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung oder Beiträge an Berufsverbände reduzieren können (Art. 26 DBG), sind Selbstständigerwerbende zum Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen oder Verrechnung Geschäftsverlusten berechtigt (Art. 27 ff. DBG).

Allgemeine Abzüge

Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu versteuernden Einkommen stehen, qualifizieren unter Umständen als allgemeine Abzüge. In den Schweizer Steuergesetze sind die Arten der zulässigen allgemeinen Abzüge abschliessend aufgezählt, wobei deren Höhe und Voraussetzungen jedoch variieren können. Die wichtigsten allgemeinen Abzüge sind private Schuldzinsen, Beiträge an die AHV oder berufliche Vorsorge, Versicherungsbeiträge sowie Kosten für Krankheit und Unfall, freiwillige Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen oder politische Parteien, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Auslagen für die externe Kinderbetreuung (Art. 33 DBG).

Sozialabzüge

Die Sozialabzüge knüpfen nicht an die Form der Auslagen, sondern vielmehr an bestimmte persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Bund und Kantone handhaben die Gewährung und Ausgestaltung der Sozialabzüge unterschiedlich. In allen Steuergesetzen sind unterschiedliche Belastungen in Abhängigkeit des Zivilstandes vorgesehen. Der Bund sowie die meisten Kantone kennen ausserdem Kinderabzüge sowie Unterstützungsabzüge. Schliesslich sehen einige Kantone auch Steuererleichterungen für Rentner sowie steuerpflichtige Personen mit bescheidenem Einkommen vor (Art. 35 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 4ff.

Einkommenssteuer Fortsetzung – Die Einkommensarten

Die Einkommenssteuer Fortsetzung – Die Einkommensarten

Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte. Da es für steuerpflichtige Personen nicht immer einfach zu beurteilen ist, ob ihre Einkünfte steuerbar sind, hat der Gesetzgeber verschiedene Kategorien steuerbarer und steuerfreier Einkommen definiert.

Das Schweizer Steuerrecht definiert den Einkommensbegriff für gewöhnlich nicht abschliessend, sondern umschreiben diesen in abstrakter Form. Für Steuerpflichtige ist deshalb oftmals schwer zu beurteilen, welche Einnahmen steuerbar sind. Als Grundregel gilt, dass alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte der Besteuerung unterliegen (Art. 16 DBG).

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Einkünfte aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen inklusive aller Nebeneinkünfte. Steuerbar sind neben dem eigentlichen Lohn auch Entschädigungen wie Provisionen, Zulagen oder Trinkgelder (Art. 17 DBG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen neben den eigentlichen Einnahmen aus dem Geschäftsgang auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen sowie die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.

Einkommen aus Vermögen

Der Besteuerung unterliegen auch Einkommen aus beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Zu den Einkommen aus beweglichen Vermögen zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse (Art. 20 DBG). Als Einkommen aus unbeweglichen Vermögensteuerpflichtig sind vordergründig Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Nutzniessung ebenso wie der Mietwert von Liegenschaften steuerbar (Art. 21 DBG).

Einkommen aus Vorsorge (zu beachten ist die gesonderte Kapitalsteuer auf Vorsorgeleistungen)

Ebenfalls steuerbar sind Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, namentlich Pensionskassen, sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3).

Übrige Einkommensquellen

Unter dem Oberbegriff der übrigen Einkünfte werden schliesslich alle Einnahmen, die an die Stelle von Einkommen aus Erwerbstätigkeit treten (Ersatzeinkommen) sowie einmalige und wiederkehrende Entschädigungszahlungen aufgrund von Tod sowie bleibender körperlicher oder gesundheitlicher Nachteile erfasst. Der Besteuerung unterliegen ausserdem Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts. Schliesslich sind auch Unterhaltsbeiträge steuerpflichtig (Art. 23 DBG).

Um die Beurteilung, welche Einkommen der Besteuerung unterliegen, zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte festgelegt (Art. 24 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 3.

Einkommenssteuer Grundlagen – Die Steuerpflicht

Einkommensteuer Grundlagen – Die Steuerpflicht

Fast alle steuerpflichtige Personen unterliegen der Einkommenssteuer, deshalb ist Sie eine der bedeutendsten Steuerarten. Natürliche Personen können in der Schweiz aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit einkommenssteuerpflichtig sein.

Bei der von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Einkommenssteuer handelt es sich um die wohlbekannteste Steuerart überhaupt. Steuerpflichtig sind natürliche Personen. Im Rahmen der Besteuerung wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterschrieben.

Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beruht auf der persönlichen Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person zum Steuergebiet. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Hierzulande unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist vordergründig, wer:

  • seinen Wohnsitz in der Schweiz hat;
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; oder
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 3 DBG).

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz und endet mit dem Tod oder Wegzug des Steuerpflichtigen (Art. 8 DBG).

Beschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen Personen, die zum Steuergebiet lediglich eine wirtschaftliche Beziehung haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können aus vielerlei Gründen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig sein. Die hauptsächlichen Faktoren, die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründen, sind:

  • die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Mitgliedschaft in der Geschäftsführung einer juristischen Person in der Schweiz;
  • Eigentum oder Nutzniessung an im Steuergebiet gelegenen Grundstücken;
  • Inhaberschaft, Teilhaberschaft oder Nutzniessung von Geschäftsbetrieben in der Schweiz; oder
  • Unterhalt von Betriebsstätten hierzulande (Art. 4 und 5 DBG).

Die beschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit dem Erwerb der steuerbaren Werte und endet mit deren Wegfall (Art. 8 DBG).

Einkommensbesteuerung ist Familienbesteuerung

Die Einkommenssteuer fusst auf dem Prinzip der Familienbesteuerung. Familien gelten als wirtschaftliche Einheiten und werden gemeinsam besteuert. Im Rahmen der Familienbesteuerung werden Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern zusammengezählt und gemeinsam besteuert. Ausserdem werden Einkommen minderjähriger Kinder in der Regel dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (Art. 9 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 1f.

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden.
    Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit in der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16. Dezember 2019)

Steuerlicher Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert

Wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt, liegt eine Unternutzung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder ausziehen oder Ehepartner sterben. In diesem Fall kann bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen ein Abzug vom Eigenmietwert beantragt werden.

Die Voraussetzungen für den Abzug sind nicht leicht zu erfüllen: Die Räume dürfen weder als Gäste- noch als Bastel- oder Bügelzimmer benutzt werden. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen, in anderen dürfen Möbel gelagert werden. Weitere Aspekte wie die üblichen Gepflogenheiten und die finanziellen Verhältnisse werden berücksichtigt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen lässt sich kein Unternutzungsabzug geltend machen, selbst wenn sie die meiste Zeit leer stehen.

Wer ein Haus kauft, das von Anfang an zu gross ist, kann keinen Unternutzungsabzug geltend machen.

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.