Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung der natürlichen Personen.

Die neuen Regeln des Bundes treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Dabei kommen neu folgende Änderungen zur Anwendung:

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgte bisher zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch das Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

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