Dividende wird zu Lohn umqualifiziert

Dividende wird zu Lohn, neue bundesrichterliche Rechtsprechung

Die Frage wie hoch eine Dividende im Verhältnis zum Lohn ausfallen soll, hat die AHV-Ausgleichkassen in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Dabei haben Ausgleichskassen vielfach Dividenden in Lohnbestandteile umqualifiziert und sie dadurch der AHV-Beitragspflicht unterstellt. Am 14.01.2019 hat das Bundesgericht einen umfassenden Entscheid zu diesem Thema getroffen.


Ausgangslage
Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt vor: Zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis bezogen je CHF 170’000 Jahreslohn und schütteten sich je eine Dividende von CHF 250’000 aus.
Die AHV-Ausgleichskasse nahm eine Umqualifikation der Dividende in Lohn vor im Umfang, in welchem die Dividende 10% des Steuerwertes der Aktien übersteigt. Gleichzeitig informierte die Ausgleichskasse über eine Praxisänderung, wonach sie in Zukunft aus praktischen Gründen auf Einzelfallbetrachtungen verzichten und nur noch mittels Dividendenrendite abrechnen werde.


Folgen
Das Bundesgericht erteilte der Ausgleichkasse eine Abfuhr bezüglich ihrer Praxisänderung. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichkasse zwecks Erhöhung ihrer Beiträge das Recht ändere.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Ausgleichkasse die Aufteilung Lohn-Dividende nur umqualifizieren darf, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
•    Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung: mittels Drittvergleich mit anderen Unternehmen und innerbetrieblicher Vergleich mit Mitarbeitenden, die nicht am Kapital beteiligt sind
•    Missverhältnis zwischen eingesetztem Vermögen und Lohn


Fazit
Ausgleichskassen sind durch diesen Entscheid an klare Vorgaben gebunden. Der Ermessensspielraum, der von Ausgleichskassen in der Vergangenheit teilweise grosszügig ausgenutzt wurde um eine angemessene Entlöhnung festzulegen, hat sich damit deutlich reduziert. Im vorliegenden Fall urteilte das Bundesgericht, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung bestand, vor allem im innerbetrieblichen Vergleich. 


(Quelle: BGE 9C_182018 vom 24.1.2019)

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung der natürlichen Personen.

Die neuen Regeln des Bundes treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Dabei kommen neu folgende Änderungen zur Anwendung:

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgte bisher zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch das Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

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