Homeoffice als Betriebsstätte

Homeoffice als Betriebsstätte

Für viele Arbeitnehmer ist das Homeoffice in Zeiten von Corona die Regel geworden. Aus Sicht des Arbeitgebers kann sich die Frage stellen, ob ein solches Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte für das Unternehmen am Wohnort des Arbeitnehmers begründen kann.

Aus Sicht des Schweizerischen Steuerrechts gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine solche Geschäftseinrichtung von einer gewissen Dauer sein, um als „fest“ gelten zu können. Wie lange diese Dauer sein muss, wurde jedoch bisher nicht definiert (ausser bei Bau- und Montagestellen: mindestens 12 Monate). Auf den Zeitraum der Corona-Pandemie beschränkt, kann eine Tätigkeit im Homeoffice aber kaum als dauerhaft bezeichnet werden.

Die Thematik gewinnt insbesondere dann an Brisanz, wenn der Mitarbeitende im Ausland ansässig ist und dort seine Homeoffice-Tätigkeit verrichtet. In diesem Fall sind ebenfalls die Betriebsstätten-Definitionen im lokalen Steuerrecht sowie im Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Aus Sicht deutschen Steuerrechts beispielsweise, muss für eine Betriebsstätte insbesondere eine nach aussen erkennbare Widmung für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr, eine gewisse Dauer und Stetigkeit der Nutzung sowie eine Verfügungsmacht der Arbeitgebers über die Räumlichkeiten bestehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die meisten Homeoffice-Arbeitsplätze keine Betriebsstätte in Deutschland für Schweizerische Unternehmen begründen. Allerdings hat sich die deutsche Finanzverwaltung bisher nicht zum Thema geäussert. Im Falle eines längeren Pandemie-Verlaufs, und damit verlängerter Zeit im Homeoffice, könnte insbesondere das Kriterium der Dauer und Stetigkeit der Nutzung erfüllt werden.

Die OECD vertritt in einem im April 2020 veröffentlichten Leitfaden zum Thema „Doppelbesteuerungsabkommen und der Einfluss der COVID-19 Krise“ die Ansicht, dass die Gefahr einer Betriebsstättenbegründung durch den Arbeitnehmer im Homeoffice gering ist, weil dafür ein gewisser Grad an Dauerhaftigkeit und die freie Verfügbarkeit zugunsten des Arbeitgebers erforderlich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer am Sitz des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er nach ausgestandener Pandemie wieder an diesen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Die OECD hat die Steuerverwaltungen der verschiedenen Länder aufgefordert, sich zu dieser Thematik zu äussern.

Je nach Umfang und Art der Homeoffice-Tätigkeit, insbesondere bei im Ausland wohnhaften Angestellten, sollten betroffene Unternehmen das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte prüfen. Gegebenenfalls sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die mit einer Betriebsstätte verbundenen Steuerbelastungen und Deklarationspflichten zu vermeiden.

Gerne beraten wir Sie zusammen mit unserem internationalen Netzwerk zu diesem Thema.

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

Auch in Sachen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gibt unterschiedliche Auffassungen und Ansichten. In der Theorie der Rechnungslegung ist klar, dass das Ereignis (COVID-19) in der Schweiz, nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Somit stellt dies eigentlich kein bilanzierungspflichtiges Ereignis dar. (Zu beachten sind jedoch die Angaben im «Anhang zur Jahresrechnung»). 

Trotzdem kann eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 Sinn machen, insbesondere um den Liquiditätsabfluss infolge Steuerrechnung zu reduzieren. In «normalen» Zeiten werden derartige Rückstellungen (zum „dauernden Gedeihen des Unternehmens») von den Steuerbehörden eher zurückhaltend akzeptiert.

Verschiedene kantonale Steuerämter haben zwischenzeitlich für die aktuelle Corona-Situation Verständnis und gewähren verschiedene Erleichterungen und Vorkehrungen, wie beispielsweise die kantonalen Steuerämter Thurgau, Zug oder der Kanton Aargau (nachstehendes Beispiel):
„Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG, GmbH, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerlich zugelassene Corona-Rückstellung von maximal 25% des Vorsteuergewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 250’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.“

Gerne beraten wir Sie, über die Höhe der Corona Sonderrückstellung und wie diese verbucht werden soll. Damit Sie trotz Corona-Rückstellung einen guten Jahresabschluss 2019 den Empfängern der Jahresrechnung zeigen können.

 

COVID-19: Massnahmen Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

COVID-19: Massnahmen im Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

Gestützt auf das vom Regierungsrat am 1. April 2020 beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt Aargau die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 8) für die direkten Bundessteuern.

Für natürliche Personen gelten folgende Massnahmen:

  1. Einreichen der Steuererklärung 2019: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dazu muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Für Anpassungen der provisorischen Steuerrechnung sind die zuständigen Steuerämter zuständig.
  3. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  4. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden kulant behandelt.
  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  7. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  8. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden.

Für juristische Personen geltend folgende Massnahmen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 8 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.