Homeoffice als Betriebsstätte
Für viele Arbeitnehmer ist das Homeoffice in Zeiten von Corona die Regel geworden. Aus Sicht des Arbeitgebers kann sich die Frage stellen, ob ein solches Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte für das Unternehmen am Wohnort des Arbeitnehmers begründen kann.
Aus Sicht des Schweizerischen Steuerrechts gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine solche Geschäftseinrichtung von einer gewissen Dauer sein, um als „fest“ gelten zu können. Wie lange diese Dauer sein muss, wurde jedoch bisher nicht definiert (ausser bei Bau- und Montagestellen: mindestens 12 Monate). Auf den Zeitraum der Corona-Pandemie beschränkt, kann eine Tätigkeit im Homeoffice aber kaum als dauerhaft bezeichnet werden.
Die Thematik gewinnt insbesondere dann an Brisanz, wenn der Mitarbeitende im Ausland ansässig ist und dort seine Homeoffice-Tätigkeit verrichtet. In diesem Fall sind ebenfalls die Betriebsstätten-Definitionen im lokalen Steuerrecht sowie im Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Aus Sicht deutschen Steuerrechts beispielsweise, muss für eine Betriebsstätte insbesondere eine nach aussen erkennbare Widmung für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr, eine gewisse Dauer und Stetigkeit der Nutzung sowie eine Verfügungsmacht der Arbeitgebers über die Räumlichkeiten bestehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die meisten Homeoffice-Arbeitsplätze keine Betriebsstätte in Deutschland für Schweizerische Unternehmen begründen. Allerdings hat sich die deutsche Finanzverwaltung bisher nicht zum Thema geäussert. Im Falle eines längeren Pandemie-Verlaufs, und damit verlängerter Zeit im Homeoffice, könnte insbesondere das Kriterium der Dauer und Stetigkeit der Nutzung erfüllt werden.
Die OECD vertritt in einem im April 2020 veröffentlichten Leitfaden zum Thema „Doppelbesteuerungsabkommen und der Einfluss der COVID-19 Krise“ die Ansicht, dass die Gefahr einer Betriebsstättenbegründung durch den Arbeitnehmer im Homeoffice gering ist, weil dafür ein gewisser Grad an Dauerhaftigkeit und die freie Verfügbarkeit zugunsten des Arbeitgebers erforderlich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer am Sitz des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er nach ausgestandener Pandemie wieder an diesen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Die OECD hat die Steuerverwaltungen der verschiedenen Länder aufgefordert, sich zu dieser Thematik zu äussern.
Je nach Umfang und Art der Homeoffice-Tätigkeit, insbesondere bei im Ausland wohnhaften Angestellten, sollten betroffene Unternehmen das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte prüfen. Gegebenenfalls sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die mit einer Betriebsstätte verbundenen Steuerbelastungen und Deklarationspflichten zu vermeiden.
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