Ausländisches Vermögen in der Steuererklärung

Ausländisches Vermögen in der Schweizer Steuererklärung

Auch ausländische Liegenschaften und deren Erträge daraus sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Dabei werden Liegenschaften nur am Ort der gelegenen Sache besteuert, der Wert der Liegenschaft im Ausland muss jedoch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden, da er für die Berechnung des Steuersatzes (Steuertarif) und für die internationale Steuerausscheidung (Zuweisung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen) berücksichtigt wird. Der Wert der Liegenschaft und der Ertrag daraus werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. Schulden und Schuldzinsen werden in der internationalen Steueraufteilung, anteilsmässig ausgeschieden, wodurch sich das steuerbare Einkommen und Vermögen dennoch erhöhen kann. Gleiches gilt auch für die Sozial- und Versicherungsabzüge.

Für die Bewertung des Vermögenswert und des Ertrags einer Liegenschaft, gelten die gleichen Grundsätze wie wenn die Liegenschaft in der Schweiz liegen würde. Für die Einkommenssteuer sind die Mieteinnahmen zu deklarieren, Liegenschaftsunterhaltskosten demgegenüber können abgezogen werden. Falls die Liegenschaft nicht vermietet wird, wird in der Praxis ein Eigenmietwert von normalerweise 3%o vom Vermögenssteuerwert aufgerechnet. Der Ermittlung des Vermögenssteuerwert wird nach den Regeln der kantonalen Grundstückschätzung vorgenommen. Dabei ist der Kaufpreis relevant. Sind die Kaufpreise in Fremdwährung vorhanden, so kann die Umrechnung in Schweizer Franken zum aktuellen Fremdwährungskurs gemäss ESTV erfolgen. Falls der Kauf bereits länger zurückliegt oder keine Dokumente mehr vorliegen, muss der Verkehrswert aufgrund des Drittvergleichs geschätzt werden.

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Steuerausscheidung, Liegenschaften im Ausland

Steuerausscheidung, Liegenschaft im Ausland

Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und die Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch steigen diese noch an. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Die indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.

Liegenschaft im Ausland
Für einen steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil Schweiz, ist das weltweite Einkommen und Vermögen für die Steuersatzbemessung in der Schweiz massgebend. Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf dass in der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Belegenheitsort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen. Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften im Ausland. Meistens ist die Zunahme gering, in Extremfällen kann es aber ein paar tausend Franken pro Jahr ausmachen. Die Liegenschaft einfach nicht deklarieren, ist aber auch keine Lösung. Bei Staaten welche dem automatischen Informationsaustausch AiA und Amtshilfeübereinkommen angeschlossen sind, werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden melden. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, ergibt sich einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Banksaldo am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Eine Bereinigung der Situation ist angezeigt.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Ob eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Die Busse im normalen Nachsteuerverfahren beträgt zwischen 33% bis 300% der hinterzogenen Steuern. Je nach Ausgangslage und Sachverhalt können die Nachsteuern reduziert werden.

Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht, zu Steuerausscheidungen oder grenzüberschreitenden Steuersachverhalten sind wir gerne für Sie da.