Steuererklärungspflicht für quellenbesteuerte Steuerpflichtige mit übrigen Einkünften und Vermögen

Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, muss unter Umständen eine Steuererklärung eingereicht werden. Dieser Beitrag betrifft nicht, die Steuerpflicht infolge Überschreitung des Bruttoeinkommens von CHF 120’000 oder der freiwilligen Steuererklärungspflicht durch NOV (nachträglich ordentliche Veranlagung). Diese werden in anderen Blog-Artikeln abgehandelt. 

Die Grundlagen, sind im Kreissschreiben Nr. 45 der ESTV Eidg. Steuerverwaltung zur Quellensteuer: 

Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteu-erverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (bspw. selbstständige [Neben-]Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge, Dividendenerträge,), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen (vgl. Art. 99b DBG) und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz (vgl. Art. 7 DBG) vorgenommen wird. Als zuständig gilt derjenige Kanton, im dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (vgl. Art. 106 Abs. 2 DBG).

Die Schwellwerte ab welchen zusätzlichem Einkommen und Vermögen, eine Steuererklärungspflicht besteht ist kantonal unterschiedlich und wir teilweise im Einzelfall beurteilt. Im Kanton Aargau sind verbindliche Grenzwerte festgelegt:

  • Zusätzliche Einkünfte, CHF 10’000.-
  • Steuerbares Vermögen (nach Abzug Freibetrag), für ledige CHF 100’000.-, für verheiratete CHF 200’000.- 

Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform wurden verschiedene Bestimmungen hinsichtlich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung angepasst.  Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende empfiehlt es sich, eine Prüfung vorzunehmen, ob allenfalls die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im NOV obliegt und eine diesbezügliche Meldung an die Steuerbehörde erfolgen muss.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen.