Ermessensveranlagung bei den Steuern

Reicht eine steuerpflichtige Person keine Steuererklärung ein oder fehlen wesentliche Unterlagen, kann die Steuerbehörde den mutmasslichen Steuerbetrag schätzen. Diese sogenannte Ermessensveranlagung fällt in der Regel höher aus als die effektive Steuerlast.

Betroffene können Einsprache erheben. Damit diese Erfolg hat, muss die vollständige Steuererklärung mit allen erforderlichen Belegen nachgereicht werden. Ohne diese Unterlagen wird die Einsprache in der Regel abgewiesen.

Wer absehen kann, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Rasches Handeln ist entscheidend, um eine korrekte Veranlagung zu erreichen.

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